Sportordnung des Tanzsport-Club 71 Egelsbach e.V.
Präambel: Der Lesbarkeit halber ist in dieser Ordnung die geschlechtsneutrale Formulierung gewählt, die männliche Form gilt grundsätzlich auch für weibliche Personen.
§ 1 Allgemeines
In der Sportordnung des TSC 71 Egelsbach wird der Sportbetrieb geregelt oder beschrieben. Es handelt sich dabei um die Tanzsparten:
- Paartanz
- Jazz- und Modern Dance
- Kindertanzen
- Jazztanz Just for Fun
- Sonstige Kurse
§ 2 Tanzsparten und Zuständigkeiten
- Paartanz: Im TSC gibt es nur Angebote für Breitensportpaartanz. Die Tänzer haben die Möglichkeit, gesundheitserhaltenen Gesellschaftstanz zu erlernen und auszuüben. Dabei werden die qualitativen und quantitativen Anforderungen von der jeweiligen Gruppe zusammen mit dem Trainer bestimmt. Die Zuständigkeit seitens des Vorstandes ergibt sich aus dem Vereinsorganigramm.
- Jazz- und Modern Dance-Gruppen, Small Group, Duo und Solotanz: Im Rahmen der leistungssportlichen Ausprägung haben die Tänzer die Möglichkeit, nach einer alters- und leistungsgerechten Auswahl in Gruppen und/oder Solo diesen Tanzsport auszuüben. Dabei werden die qualitativen und quantitativen Leistungsanforderungen ausschließlich vom Trainer in Abstimmung mit dem zuständigen Vorstandsmitglied bestimmt und orientieren sich an dem Ziel, erfolgreich in ihrer jeweiligen Startklasse abzuschneiden. Sportliche Planungen und zukunftsweisende Konzepte werden in Trainersitzungen unter Leitung des zuständigen Vorstandsmitgliedes beschlossen. Die Zuständigkeit seitens des Vorstandes ergibt sich aus dem Vereinsorganigramm.
- Kindertanzen: Im Rahmen der Hinführung zum Tanzen werden Kinder mit altersgerechtem Training und altersgerech-tem Tänzen zum Jazz- und Modern Dance hingeführt. Die Zuständigkeit seitens des Vorstandes ergibt sich aus dem Vereinsorganigramm.
- Jazztanz Just for Fun: Für erwachsene Tänzer welche nicht in JMD-Turniergruppen mitwirken wollen gibt es die Möglichkeit in einer Just for Fun – Gruppe teilzunehmen. Dabei werden die qualitativen und quantitativen Anforderungen von dem Trainer bestimmt. Die Zuständigkeit seitens des Vorstandes ergibt sich aus dem Vereinsorganigramm.
- Sonstige Kurse: Im Rahmen der dem TSC zur Verfügung stehenden Möglichkeiten können Kurse angeboten werden, z.B. Paartanz für Junioren, Disco-Fox, etc.. Diese können für Mitglieder und/oder für Nichtmitglieder ausgeschrieben werden. Die Zuständigkeit wird in Abhängigkeit von der Kursart im Vorstand festgelegt.
§ 3 Trainingsbetrieb
- Für die Erstellung und Einhaltung der Trainingspläne ist das Vorstandsmitglied nach Vereinsorganigramm und nach Aufgabenverteilung zuständig.
- Ausweichtraining, Trainingsverlegungen und zusätzliches Training außerhalb des Trainingsplans müssen aus versicherungsrechtlichen Gründen dem zuständigen Vorstandsmitglied bekanntgegeben werden.
- Trainingsbetrieb im Bürgerhaus ist für Jugendliche und Erwachsene ganzjährig bis auf 2 Wochen in den Winterferien und 5 Wochen in den Sommerferien. Training in der Sporthalle nach Maßgabe des Verwalters. Aufgrund von Meisterschaften, saisonalen Gegebenheiten und besonderen Situationen können Gruppentrainings jedoch auch während der Ferien stattfinden. Diese Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorstands.
- Für Kinder findet in den Schulferien in der Regel kein Tanztraining statt. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorstands.
- Übungsleiter und Trainer haben unbedingt darauf zu achten, dass aus versicherungsrechtlichen Gründen ausschließlich Vereinsmitglieder am Trainingsbetrieb teilnehmen. Nichtmitglieder dürfen nur bis viermal am Training teilnehmen, sofern die aus versicherungstechnischer Sicht erforderlichen Daten schriftlich vorliegen. Danach müssen sie den Beitritt zum Club erklären. Bei Nichtbeachtung dieser Regel laufen die Übungsleiter/Trainer Gefahr, bei Eintritt eines Schadens selbst in Anspruch genommen zu werden.
§ 4 Jahresmarken / Lizenzmarken / Ausbildung
- Die Kosten der jährlichen Startmarken für TL, Beisitzer, WR werden vom TSC übernommen.
- Die Kosten für die jährlichen Startmarken für Jazz- und Modern Dance-Gruppen, Small Group, Duo und Solo werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten vom TSC übernommen.
- Kosten für Lizenzerhaltungsschulungen sind vom Lizenzerwerber bzw. – besitzer selbst zu tragen. Auf Antrag kann im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten ein Zuschuss gewährt werden.
- Die Bestellungen der Start- und Lizenzmarken müssen bis spätestens im Oktober/November des Vorjahres beantragt werden. Die Gruppen erhalten hierzu rechtzeitig eine Information durch das zuständige Vorstandsmitglied.
- Die Kosten für Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern / Trainern können nach Antrag im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten vom TSC bezuschusst oder übernommen werden.
§ 5 ESV–Portal / ID-Karten
- Jeder aktive Tänzer, Wertungsrichter und Turnierleiter erhält eine ID-Karte, die 5 Jahre gültig ist. Die Beantragung im ESV-Portal erfolgt über das zuständige Vorstandsmitglied.
- Zugang zum ESV-Portal haben JMD-Turnierwart, Vorstand für Mitgliederverwaltung und Vorstandsmit-glieder laut Vereinsorganigramm und Aufgabenverteilung.
- Näheres steht in der Vereinsreglung ID-Karten.
§ 6 Vereinswechsel / Doppelstart
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- Der Vereinswechsel richtet sich nach Maßgaben im ESV-Portal bzw. den aktuellen Vorgaben im Verband.
- Die Freistellung vom TSC erfolgt durch das Vorstandsmitglied laut Vereinsorganigramm.
- Start eines JMD-Gruppenmitgliedes für einen anderen Verein in Solo/Duo. Eine Starfreigabe kann nur nach schriftlichem Antrag an den Vorstand erfolgen. Für das Training und die Turnierteilnahme im und für den anderen Verein ist das Mitglied versicherungsrechtlich bei TSC Egelsbach ausgeschlossen.
§ 7 Auftrittsgelder / Auftrittsgelder
- Auftritte/Showtänze müssen beim Vorstand vorab angemeldet werden. Bei Gruppen, Duo und Solo, welche am Turniergeschehen teilnehmen ist ein Antrag auf Schautanzgenehmigung an den DTV über den Vorstand zu stellen. Private Auftritte (z.B. bei familiären Veranstaltungen) sind nicht beim DTV meldepflichtig.
- Vergütungen für Auftritte/Showtänze sind an den TSC abzugeben, abzüglich des Honorars für den Trainer. Diese Gelder werden vom Vorstand verwaltet, der u.a. eine DTV-Abgabe zu leisten hat. Sofern es die finanzielle Situation des TSC zulässt, kann ein Teil der Gelder der betroffenen Gruppe zur Verfügung gestellt werden, ansonsten werden sie zur Sportförderung verwendet.
§ 8 Förderungsmaßnahmen
Die Möglichkeiten der finanziellen Sportförderung werden zu Beginn des Kalenderjahres im Vorstand festgelegt, bzw. bei Auftreten einer besonderen Situation behandelt. Es handelt sich hierbei um freiwillige Leistungen des TSC, die sich nach den finanziellen Möglichkeiten des Vereins richten. Unter der Sportförderung können z.B. folgende Leistungen fallen: Kosten für Workshop / Zusatztraining vor Turnieren / Techniktraining / ….; Zuschüsse zu / Übernahme von Turnierfahrtkosten; Zuschüsse zu Sondertraining über das Budget hinaus; Zuschüsse zu Gruppenoutfits; etc.
§ 9 Inkrafttreten
Die Sportordnung tritt mit der Bestätigung durch den Vorstand am 21.09.2108 in Kraft.